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   VG Neustadt, 09.09.2015 - 1 K 1003/14.NW   

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VG Neustadt, 09.09.2015 - 1 K 1003/14.NW (https://dejure.org/2015,25151)
VG Neustadt, Entscheidung vom 09.09.2015 - 1 K 1003/14.NW (https://dejure.org/2015,25151)
VG Neustadt, Entscheidung vom 09. September 2015 - 1 K 1003/14.NW (https://dejure.org/2015,25151)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 121 S 1 GemO RP, § 93 Abs 3 GemO RP, § 21 S 1 BesG RP, Art 49 Abs 3 Verf RP, § 113 Abs 1 S 4 VwGO
    Fortsetzungsfeststellungsklage; kommunalaufsichtliche Beanstandung einer Stelleneinstufung im Stellenplan

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • esovgrp.de

    GemO § 93,GemO § 121,LBesG § 21,LV Art 49,VwGO § 42,VwGO § 113
    Ablauf, Anfechtungsklage, Aufsichtsbehörde, Beamtenrecht, Beamter, Beanstandung, Fortsetzungsfeststellungsklage, Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung, Haushalt, Haushaltsjahr, Haushaltsplan, KGSt, Klageänderung, Kommunalaufsicht, kommunale Gemeinschaftsstelle ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandung einer Stellenausweisung im Stellenplan

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandung einer Stellenausweisung im Stellenplan

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.06.2007 - 2 A 10286/07

    Kommunalaufsicht darf Planstelle nur ausnahmsweise beanstanden

    Auszug aus VG Neustadt, 09.09.2015 - 1 K 1003/14
    Die Vorgaben des OVG RP (Urteil vom 8.6.2007 - 2 A 10286/07) würden vom Beklagten nicht hinreichend beachtet.

    Die Beanstandung läuft im Ausgangspunkt auch nicht der Entscheidung des OVG RP (Urteil vom 8.6.2007, a.a.O.) zuwider.

    Die Beanstandung einer Festsetzung im Stellenplan, die wie im vorliegenden Fall als solche nicht gegen das bestehende Recht verstößt, ist grundsätzlich unzulässig (OVG RP, Urteil vom 8.6.2007, a.a.O.).

    Doch selbst ein haushaltsrechtlicher Fehlbedarf rechtfertigt es nicht, eine im Übrigen rechtmäßige Stellenplanfestsetzung kommunalaufsichtlich zu beanstanden (OVG RP, Urteil vom 8.6.2007, a.a.O.).

    Dass die Klägerin bei der Aufstellung ihres Stellenplanes hier in einer Weise verfahren ist, die mit den Grundsätzen vernünftiger Wirtschaft schlechthin nicht vereinbar ist - dies wäre Voraussetzung für eine haushaltsrechtliche Beanstandung trotz rechtmäßiger Stellenausweisung (OVG RP, Urteil vom 8.6.2007, a.a.O.) - ist nicht ersichtlich, zumal die Klägerin sachliche Gründe vorgetragen hat, die die Einstufung der Stelle nach Besoldungsgruppe A 11 rechtfertigen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.1981 - 7 A 119/80
    Auszug aus VG Neustadt, 09.09.2015 - 1 K 1003/14
    a) Sie ist hinsichtlich des Haushaltsjahres 2014 als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, denn die aufsichtsbehördliche Beanstandung des nicht vollzogenen Stellenplans kann nach Ablauf des Haushaltsjahres 2014 nicht mehr gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.3.1983 - 7 A 62/82; Urteil vom 15.9.1981 - 7 A 119/80; Urteil vom 18.9.1979 - 7 A 27/79 - = AS 15, 286 ff.).

    Sie kann auch nicht auf Rechtsbehelfe gegen spätere Beanstandungen dieser Stellenausweisung verwiesen werden (OVG RP, Urteil vom 15.9.1981, a.a.O.).

    Auch die verfassungsrechtlich geschützte Selbstverwaltungsbefugnis (Art. 49 Absatz 1 und 3 LV) steht einer Beanstandung des Stellenplans nicht grundsätzlich entgegen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.9.1981, a.a.O.).

    Sie verstößt insbesondere nicht gegen das gesetzliche Gebot, Beamtenstellen nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.9.1981, a.a.O.).

    Dieses analytische Verfahren findet seine wirksame Ausgestaltung in dem KGSt-Gutachten, das trotz früherer Unzulänglichkeiten einen Orientierungsrahmen für eine sachgerechte Bewertung bildet (ebenso: OVG RP, Urteile vom 23.11.2009 - 2 A 10824/09, vom 3.6.2009 - 2 A 10271/09, vom 15.3.1983, a.a.O. und vom 15.9.1981, a.a.O., VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 25.6.2009 - 1 K 1382/08).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.05.2008 - 2 A 11025/07

    Überprüfung der Eingruppierung eines Arbeitnehmers der Gemeinde durch die

    Auszug aus VG Neustadt, 09.09.2015 - 1 K 1003/14
    Er kann sich insoweit nicht auf OVG RP (Urteil vom 14.5.2008 - 2 A 11025/07) berufen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.09.1979 - 7 A 27/79
    Auszug aus VG Neustadt, 09.09.2015 - 1 K 1003/14
    a) Sie ist hinsichtlich des Haushaltsjahres 2014 als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, denn die aufsichtsbehördliche Beanstandung des nicht vollzogenen Stellenplans kann nach Ablauf des Haushaltsjahres 2014 nicht mehr gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.3.1983 - 7 A 62/82; Urteil vom 15.9.1981 - 7 A 119/80; Urteil vom 18.9.1979 - 7 A 27/79 - = AS 15, 286 ff.).
  • VG Braunschweig, 17.09.2020 - 1 A 130/19

    Beanstandung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Grundsatz der sparsamen und

    In Bezug auf die Beanstandungsverfügung vom 28. Mai 2019 ist die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthafte Klageart, da sich die Beanstandungsverfügung als Verwaltungsakt mit dem Ablauf des Haushaltsjahres 2019 nach Klageerhebung erledigt hat (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.9.1979 - 7 A 27/79 -, juris Leitsatz 1; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 9.9.2015 - 1 K 1003/14.NW -, juris Rn. 26).

    Der auch den Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde durch die verfassungsrechtlichen Regelungen des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) und Art. 57 Abs. 1 und 3 Niedersächsische Verfassung (NV) grundsätzlich zustehende Entscheidungsspielraum im Rahmen der ihr eigenverantwortlich obliegenden Personal- und Haushaltsplanhoheit, welche auch die Stellenplanhoheit erfasst (siehe Nds. StGH, Urt. v. 6.12.2007 - 1/06 -, juris Rn. 49 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.6.2007 - 2 A 10286/07 -, juris Rn. 22; Pautsch, in: Dietlein/Mehde, BeckOK Kommunalrecht Niedersachsen, 14. Ed., § 97 NKomVG Rn. 1; Wefelmeier, in: Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, 51. EL, § 107 NKomVG Rn. 20), wird durch die Regelung des § 6 NBesG dahingehend eingeschränkt, dass eine Stellenbewertung sachgerecht nach den Besoldungsordnungen vorgenommen werden muss und nicht nach eigenem Ermessen der Gemeinde erfolgen kann (siehe VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 9.9.2015 - 1 K 1003/14.NW -, juris Rn. 31 f.; vgl. zur Regelung für Angestellte einer Gemeinde: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.5.2008 - 2 A 11025/07.OVG -, juris Rn. 23).

    Die Bewertung der streitgegenständlichen Stelle mit A 12 war nicht sachgerecht i.S.v. § 6 NBesG und führte zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nach § 110 Abs. 2 NKomVG (vgl. auch VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 9.9.2015 - 1 K 1003/14.NW -, juris Rn. 45).

    Das KGSt-Gutachten bildet dabei einen Orientierungsrahmen, welchem allerdings keine Verbindlichkeit zukommt (BVerwG, Beschl. v. 29.10.1979 - 7 B 215/79 -, juris Leitsatz 1; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 3.8.1979 - XV A 359/78 -, juris Rn. 57 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 9.9.2015 - 1 K 1003/14.NW -, juris Rn. 34).

    Der in der ergänzenden Stellungnahme zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) - Urt. v. 9.9.2015 - 1 K 1003/14.NW -, juris - lag gerade keine solche mit einer samtgemeindeangehörigen Mitgliedsgemeinde vergleichbaren Konstellation, sondern vielmehr die Stellenbewertungen einer Gemeinde, die keinen solchen reduzierten Aufgabenkreis hat, zugrunde.

    Zwar kam der Klägerin bei der Bewertung ihrer Stelle eine größere sachliche und organisatorische Nähe zu der zu bewertenden Beamtenstelle zu (VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 9.9.2015 - 1 K 1003/14.NW -, juris Rn. 33).

  • VG Göttingen, 28.02.2024 - 1 A 282/22

    Beanstandung; KGSt-Gutachten; Stellenbewertung; Kommunalaufsicht Beanstandung

    Rügefähig in diesem Sinne ist auch der Stellenplan als Teil des Haushaltsplans, auch bezogen auf einzelne Stellen (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 09.09.2015 - 1 K 1003/14.NW -, juris Rn. 31).

    Das ist mit der den Kommunen nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 57 NV zustehende Personal- und Haushaltsplanhoheit zu vereinbaren (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 9.9.2015 - 1 K 1003/14.NW -, juris Rn. 31 f.; VG Braunschweig, Urt. v. 17.09.2020 - 1 A 130/19 -, juris Rn. 70).

    Bei der sachgerechten Bewertung von Dienstposten von kommunalen Beamten kann das KGSt-Gutachten 2009 als Orientierungsrahmen herangezogen werden, dem allerdings keine Verbindlichkeit zukommt ( BVerwG, Beschl. v. 29.10.1979 - 7 B 215.79 -, juris Leitsatz und Rn. 3; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 09.09.2015 - 1 K 1003/14.NW -, juris Rn. 34; VG Braunschweig, Urt. v. 17.09.2020 - 1 A 130/19 -, juris Rn. 81).

    Diese den KGSt-Musterstellen zugesprochene Bedeutung begründet sich mit der über Jahrzehnte erworbenen Anerkennung der KGSt bei der Bewertung kommunaler Beamtenstellen ( VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 09.09.2015 - 1 K 1003/14.NW -, juris Rn. 42).

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   VG Arnsberg, 19.08.2015 - 1 K 1003/14   

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VG Arnsberg, 19.08.2015 - 1 K 1003/14 (https://dejure.org/2015,75965)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 19.08.2015 - 1 K 1003/14 (https://dejure.org/2015,75965)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 19. August 2015 - 1 K 1003/14 (https://dejure.org/2015,75965)
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Verfahrensgang

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   VG Münster, 29.01.2016 - 1 K 1003/14   

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VG Münster, 29.01.2016 - 1 K 1003/14 (https://dejure.org/2016,1795)
VG Münster, Entscheidung vom 29.01.2016 - 1 K 1003/14 (https://dejure.org/2016,1795)
VG Münster, Entscheidung vom 29. Januar 2016 - 1 K 1003/14 (https://dejure.org/2016,1795)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2016 - 1 K 1003/14   

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FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2016 - 1 K 1003/14 (https://dejure.org/2016,77232)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.02.2016 - 1 K 1003/14 (https://dejure.org/2016,77232)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. Februar 2016 - 1 K 1003/14 (https://dejure.org/2016,77232)
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Volltextveröffentlichung

  • IWW

    § 121 S. 1 GemO RP, § 93 Abs. 3 GemO RP, § 21 S. 1 BesG RP, Art. 49 Abs. 3 Verf RP, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
    GemO RP, BesG RP, Verf RP, VwGO

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 19.03.1998 - V R 54/97

    Zinsbescheid bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2016 - 1 K 1003/14
    Die Steuerhinterziehung muss vorsätzlich begangen worden sein; ausreichend hierfür ist allerdings auch, dass der Steuerpflichtige mit bedingtem Vorsatz handelte, d.h. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hielt und dies billigte oder doch in Kauf nahm ({s. BFH-Urteil vom 19. März 1998 V R 54/97, BStBl II 1998, 466).

    Für die Feststellung der Steuerhinterziehung ist kein höherer Grad der Gewissheit erforderlich als für andere Tatsachen, für die das Finanzamt die Feststellungslast trägt (s. BFH-Urteil vom 19. März 1998 V R 54/97, 2.2.0.).

  • BGH, 10.11.1999 - 5 StR 221/99

    Steuerhinterziehung; Time-Sharing; Dauerwohnrechten nach § 31 WEG;

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2016 - 1 K 1003/14
    Es steht dem Steuerpflichtigen nicht frei, den Steuerbehörden aus einem Gesamtsachverhalt nur einen Teil der Tatsachen richtig vorzutragen und sie im Übrigen nach Maßgabe einer nicht offen gelegten eigenen rechtlichen Bewertung des Vorgangs zu verschweigen, obwohl die Einzelheiten für die steuerliche Beurteilung von Bedeutung sein könnten (s. Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. November 1999 5 StR 221/99, NStZ 2000, 203).
  • BFH, 14.05.2013 - X B 33/13

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Doppelansatz von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2016 - 1 K 1003/14
    Es reicht aus, dass er auf Grund einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" erkennt, dass ein Steueranspruch existiert und dass er auf diesen einwirkt; die individuellen Fähigkeiten des Steuerpflichtigen sind dabei zu berücksichtigen (s. Dumke/Webei in Schwarz, AO, § 370 Rz. 124, 125; BFH-Beschluss vom 14. Mai 2013 X B 33/13, BStBl Ii 2013, 997).
  • BFH, 18.12.1986 - I B 49/86

    Ernstliche Zweifel an den subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2016 - 1 K 1003/14
    Für die Annahme vorsätzlichen Handelns genügt es, dass der Täter zwar nicht in rechtstechnischer Beurteilung, aber in einer seiner Gedankenwelt entsprechenden allgemeinen Bewertung das Unrechtmäßige seiner Tat erkennen musste oder hätte erkennen können (BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1986 | B 49/86, BStBl II 1988, 213).
  • FG Köln, 22.06.2011 - 4 K 950/08

    Nacherklärung von Rentenbezügen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2016 - 1 K 1003/14
    Je gewichtiger der steuerlich relevante Vorgang ist, desto mehr ist der Steuerpflichtige gehalten, sich von kompetenter Seite informieren zu lassen, will er sich nicht dem Vorwurf der Gleichgültigkeit und damit des bedingten Vorsatzes aussetzen (s. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. Juni 20114 K 950/08, EFG 2012, 1011).
  • FG Düsseldorf, 25.04.2005 - 16 K 1387/04

    Zinseinkünfte; Steuerpflicht; türkische Staatsangehörige; Auslandsanlage;

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2016 - 1 K 1003/14
    Zieht der Steuerpflichtige trotz sich aufdrängender Zweifel und der erkannten Möglichkeit einer steuerlichen Relevanz des Sachverhalts keine qualifizierte Auskunftsperson zu Rate, nimmt er eine mögliche Steuerhinterziehung zumindest billigend in Kauf (s. Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. April 2005 16 K 1337/04, EFG 2005, 1660).
  • FG München, 31.01.2013 - 10 K 1438/10

    Kindergeld: Keine Festsetzungsverjährung wegen Ablaufhemmung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2016 - 1 K 1003/14
    Auf die Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 9. Oktober 2009 10 K 2469/08 und des Finanzgerichts München vom 31. Januar 2013 10 K 1438/10 werde verwiesen.
  • FG Baden-Württemberg, 09.10.2009 - 10 K 2469/08

    Inländische Steuerpflicht eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nach

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2016 - 1 K 1003/14
    Auf die Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 9. Oktober 2009 10 K 2469/08 und des Finanzgerichts München vom 31. Januar 2013 10 K 1438/10 werde verwiesen.
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